Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte dem Kläger Auslösung und Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nrn. 4.1 und 4.4 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV Bau 2002) zu zahlen hat.
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