BAG - Urteil vom 30.07.2002
3 AZR 560/01
Normen:
TVG § (1 Auslegung) ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern Nr. 29, 33, 35, 107, 137; ArbZG § 12 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 688
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 11.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 734/00
ArbG Weiden, vom 13.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 564/00

Tarifauslegung - Tarifauslegung; Begriff vollkontinuierlich; Pausenvergütung; Nachtschichtzulagen

BAG, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 560/01

DRsp Nr. 2003/5395

Tarifauslegung - Tarifauslegung; Begriff "vollkontinuierlich"; Pausenvergütung; Nachtschichtzulagen

Orientierungssätze: Arbeiten, die im Sinne der Nr. 29 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern "einen vollkontinuierlichen Fortgang erfordern", setzen ebenso wie ein "vollkontinuierlicher Schichtbetrieb" (Nr. 33 dieses Tarifvertrages) voraus, daß im Betrieb an allen sieben Tagen der Woche ununterbrochen gearbeitet wird.

Normenkette:

TVG § (1 Auslegung) ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern Nr. 29, 33, 35, 107, 137; ArbZG § 12 S. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifvertragliche Pausenvergütung und Nachtschichtzulagen. Sie legen den Begriff des "vollkontinuierlichen" Schichtbetriebes unterschiedlich aus.

Der Kläger ist als Maschinenanlagenfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Sie produziert in drei Schichten Dämmplatten und unterhält an fünf Tagen in der Woche einen durchlaufenden 24-Stunden-Betrieb.