Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzahlung.
Der Kläger ist seit November 1958 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach einem am 26. Juli 1989/18. August 1989 abgeschlossenen außertariflichen Anstellungsvertrag. In Nr. 2 des Vertrags heißt es ua.:
"Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie monatlich ein Bruttogehalt von
DM 6.400,- ...
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