BAG - Urteil vom 28.06.2007
6 AZR 851/06
Normen:
BAT § 15 Abs. 1, 2 ; Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT) Nr. 1, Nr. 3; Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zum BAT über Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister gemäß Nr. 1 S. 2 SR 2r BAT (BZTV vom 26. September 1963 i.d.F. vom 11. Dezember 1989) - gültig für Baden-Württemberg - § 3 § 4 § 6 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3, 5 ; ArbZG § 3 § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a, Abs. 8 § 25 S. 1 ; Richtlinie 93/104/EG (vom 23. November 1993) Art. 6 Nr. 2 ; Richtlinie 2003/88/EG (vom 4. November 2003) Art. 6 lit. b ; BGB § 307 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 55 zu § 15 BAT
BAG-Pressemitteilung Nr. 51/07
NZA 2008, 552
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 82/05
ArbG Freiburg, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 32/05

Tarifauslegung - Arbeitszeit von Hausmeistern im öffentlichen Dienst; Geltung von § 15 Abs. 1 BAT auf Grund von Tarifbindung nach zulässiger Teilkündigung der speziellen Arbeitszeitregelung eines Bezirkszusatztarifvertrages im Fall der Einstellung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist unter arbeitsvertraglicher Inbezugnahme dieses Bezirkstarifvertrages?

BAG, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 851/06

DRsp Nr. 2007/13244

Tarifauslegung - Arbeitszeit von Hausmeistern im öffentlichen Dienst; Geltung von § 15 Abs. 1 BAT auf Grund von Tarifbindung nach zulässiger Teilkündigung der speziellen Arbeitszeitregelung eines Bezirkszusatztarifvertrages im Fall der Einstellung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist unter arbeitsvertraglicher Inbezugnahme dieses Bezirkstarifvertrages?

Orientierungssätze:1. Der Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zum BAT über Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister gemäß Nr. 1 Satz 2 SR 2r BAT vom 26. September 1963 regelte abweichend von § 15 Abs. 1 BAT für Hausmeister die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit 48,5 Stunden, wurde insoweit jedoch in zulässiger Weise gekündigt (Teilkündigung), ohne dass es während der Geltung des BAT zu einer diesbezüglichen Neuregelung kam.2. In den Arbeitsverhältnissen der tarifgebundenen Parteien, die bereits vor Wirksamwerden der Teilkündigung der Regelung in § 3 Abs. 1 BZTV begründet wurden, wirkten die gekündigten Regelungen nach § 4 Abs. 5 TVG weiter.3. § 3 Abs. 1 BZTV galt als nur noch nachwirkende Inhaltsnorm eines Tarifvertrages nicht ohne Weiteres auch für die Arbeitsverhältnisse, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet wurden.