LAG Köln - Urteil vom 26.04.2007
6 Sa 208/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; MTV-Zeitarbeit § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 15 (16) Ca 4693/04 - 26.10.2006,

Tarifabweichende Vereinbarung einer angemessen vergüteten längeren Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 208/07

DRsp Nr. 2007/17760

Tarifabweichende Vereinbarung einer angemessen vergüteten längeren Arbeitszeit

»Die vom Tarifvertrag abweichende Vereinbarung einer angemessen vergüteten längeren Arbeitszeit im Arbeitsvertrag kann im Einzelfall nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips zulässig sein.«

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; MTV-Zeitarbeit § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vor allem über die Frage, ob für den Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 37 Stunden oder die seit dem 01.01.2004 gemäß § 2 MTV-Zeitarbeit tariflich vorgesehene 35-Stunden-Woche gilt.

In dem Arbeitsvertrag vom 10.07.1989 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten heißt es in § 4:

"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 37 Stunden. Die Lage der Arbeitszeit wird von der Firma festgelegt. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitregelung von der Firma angeordnete, über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden sowie Schicht- und Samstagsarbeit zu leisten.

Mehrarbeitzuschläge werden ab der 40. Wochenarbeitsstunde gewährt."

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, die Beklagte ist Mitglied des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA). Beide Organisationen sind Parteien des zum 01.01.2004 in Kraft getretenen MTV-Zeitarbeit, der in § 2 bestimmt: