Die Parteien streiten vor allem über die Frage, ob für den Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 37 Stunden oder die seit dem 01.01.2004 gemäß §
In dem Arbeitsvertrag vom 10.07.1989 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten heißt es in § 4:
"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 37 Stunden. Die Lage der Arbeitszeit wird von der Firma festgelegt. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitregelung von der Firma angeordnete, über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden sowie Schicht- und Samstagsarbeit zu leisten.
Mehrarbeitzuschläge werden ab der 40. Wochenarbeitsstunde gewährt."
Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, die Beklagte ist Mitglied des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA). Beide Organisationen sind Parteien des zum 01.01.2004 in Kraft getretenen
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