Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine restliche Halbjahresprämie für Lehrkräfte in der praktischen Berufsausbildung ("Lehrmeisterprämie"). Rechtsgrundlage für diese Prämie war eine Vereinbarung zwischen dem Staatssekretariat für Berufsbildung der DDR und dem FDGB vom 5. August 1986. Die Prämie war "entsprechend der Leistung differenziert festzulegen". Sie wurde Ende des Monats Februar und am 31. August jeden Jahres fällig.
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