BSG - Urteil vom 24.07.2002
B 9 VG 4/01 R
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 32 § 113 Abs. 1 § 121 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 90, 6
NJW 2003, 164
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 4 VG 5/00 - 10.04.2001,
SG Gießen, vom 04.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 VG 1522/98

Tätlicher Angriff iS. des OEG, Gewaltopferentschädigung bei Verletzung durch Notwehr

BSG, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen B 9 VG 4/01 R

DRsp Nr. 2002/14655

Tätlicher Angriff iS. des OEG, Gewaltopferentschädigung bei Verletzung durch Notwehr

1. Wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe bedroht, so liegt bereits dann ein "tätlicher Angriff" iS. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG vor. 2. Die in Folge einer nach § 32 StGB gerechtfertigten Abwehrhandlung erlittene Verletzung einer Person ist grundsätzlich nach dem OEG zu entschädigen. Dabei ist es gleichgültig, ob durch die Notwehrhandlung der Nothelfer oder eine andere Person zu Schaden kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 32 § 113 Abs. 1 § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) zusteht.