BGH - Urteil vom 22.01.2008
VI ZR 17/07
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 586
MDR 2008, 566
NZV 2008, 400
VRS 114, 215
VersR 2008, 642
ZfBR 2008, 1311
zfs 2008, 380
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 57/05
LG Bielefeld, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 562/00

Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten beauftragten anderen Arbeitnehmers auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

BGH, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen VI ZR 17/07

DRsp Nr. 2008/5165

Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten beauftragten anderen Arbeitnehmers auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

»Ein Bauarbeiter und ein mit der Sicherung der Arbeiten beauftragter Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens können auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig sein.«

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall vom 28. September 1999, für den die Berufsgenossenschaft zunächst Verletztengeld und dann eine Verletztenrente gezahlt hat.

Zum Unfallzeitpunkt stand der Kläger auf einer Aluminiumleiter, die auf einem Gleiskörper aufgestellt war, um Schalbretter von der Unterseite einer Autobahnbrücke abzumontieren. Gegen 14.05 Uhr passierte ein nicht fahrplanmäßiger so genannter Schwerkleinwagen der Deutschen Bahn AG den Gleiskörper und riss die Leiter um. Der Kläger stürzte sechs bis acht Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer.