A. Die Parteien streiten über Vergütung.
Die Klägerin war vom 01.07.2001 bis 31.12.2007 als Ärztin im Praktikum (AiP) beim Land Nordrhein-Westfalen, dem Rechtsvorgänger der Beklagten, beschäftigt. Seit dem 01.01.2003 war sie als Ärztin in der Weiterbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin bei der Beklagten angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TV-Ä) Anwendung.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 Vergütung nach Stufe 4 (Ärzte im 4. Jahr) der Entgeltgruppe 1 des TV-Ä in Höhe von monatlich Euro 4.200,00 brutto.
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