LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2022 13 Sa 1101/21
Normen:
MTVNGG v. 24.07.2012 § 7; MTVNGG v. 24.07.2012 § 18 Abs. 1; Änderungsvereinbarung zum Lohn- und Gehaltstarifvertrag v. 26.05.2020 § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 168/21
Systematik des GünstigkeitsprinzipsFunktion des GünstigkeitsvergleichsAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsVorrang der zwingenden Geltung des Tarifvertrags
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2022 - Aktenzeichen 13 Sa 1101/21
DRsp Nr. 2022/14235
Systematik des GünstigkeitsprinzipsFunktion des GünstigkeitsvergleichsAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsVorrang der zwingenden Geltung des Tarifvertrags
1. Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden Tarifvorschriften und den arbeitsvertraglichen Vorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifvorschriften hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück.2. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ist durch einen Günstigkeitsvergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung zu ermitteln. Zu vergleichen sind die in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen im Rahmen eines sogenannten Sachgruppenvergleichs.
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