BSG - Urteil vom 19.08.1997
13 RJ 21/95
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2, § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ; SGG § 103 ;

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Feststellung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 19.08.1997 - Aktenzeichen 13 RJ 21/95

DRsp Nr. 1998/4717

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Feststellung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

1. Einem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr verrichten kann, ist bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag. Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen nicht erforderlich, wenn der Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen, wenn bei dem Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.