BSG - Urteil vom 20.08.1997
13 RJ 39/96
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ; SGG § 103 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 131
SozR 3-2600 § 43 Nr. 17

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Feststellung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 13 RJ 39/96

DRsp Nr. 1998/1712

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Feststellung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

1. Um die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung verneinen zu können, kann die Feststellung genügen, daß dem Versicherten noch bestimmte Arten körperlicher Verrichtungen möglich sind, wenn diese in einem hinreichend großen Arbeitsfeld gefordert werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1935 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Seit 1970 war er in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar als Bauarbeiter, Totengräber, Müllwerker und Gartenhelfer. Zuletzt arbeitete er im Jahre 1991 als Bauwerker. Bereits seit 1984 bezog er überwiegend Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosenhilfe.