LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.01.2021
10 Ta 357/20
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 91a; ZPO § 567;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6590/19

Substantiierungspflicht des Arbeitgebers im ZwangsvollstreckungsverfahrenMaterieller Einwand der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung auch im Zwangsvollstreckungsverfahren statthaftCorona-Pandemie keine Allheilbegründung für Unmöglichkeit titulierter Weiterbeschäftigung (hier Fluggesellschaft)

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 10 Ta 357/20

DRsp Nr. 2021/6863

Substantiierungspflicht des Arbeitgebers im Zwangsvollstreckungsverfahren Materieller Einwand der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung auch im Zwangsvollstreckungsverfahren statthaft Corona-Pandemie keine Allheilbegründung für Unmöglichkeit titulierter Weiterbeschäftigung (hier Fluggesellschaft)

1. Macht der Arbeitgeber geltend, ihm sei es unmöglich geworden, den Arbeitnehmer gemäß dem in erster Instanz erstrittenen Titel weiter zu beschäftigen, so muss er dies substantiiert im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO dartun. Der Arbeitgeber trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.2. Macht der Arbeitgeber geltend, die Möglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers sei durch die Corona-Pandemie unmöglich geworden, so bedarf es hierzu eines konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Vortrags. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Flugverkehrsgesellschaft ist. Die allseits bekannten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf die Luftverkehrsbranche ersetzen keinen konkreten Parteivortrag in Bezug auf das konkrete Arbeitsverhältnis.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 3. September 2020 - 4 Ca 6590/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 91a; ZPO § 567;

Gründe