BSG - Beschluss vom 13.01.2015
B 14 AS 31/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 715/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1533/12

Substantiierung eines VerfahrensmangelsKeine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

BSG, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 31/14 B

DRsp Nr. 2015/4087

Substantiierung eines Verfahrensmangels Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

1. Wird in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG angeführt, die Revision sei zuzulassen, weil die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen worden sei, ist die Rüge eines Verfahrensmangels nicht schlüssig bezeichnet, wenn in der Beschwerdebegründung diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, im Weiteren nicht substantiiert dargetan werden. 2. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2013 - L 8 AS 715/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, P, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).