BSG - Beschluss vom 03.11.2014
B 12 R 6/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 116/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 1130/10

Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels des BerufungsverfahrensBegriff der Divergenz

BSG, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen B 12 R 6/14 B

DRsp Nr. 2015/343

Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels des Berufungsverfahrens Begriff der Divergenz

1. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, so dass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 2. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. 3. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7787,96 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe: