BSG - Beschluss vom 29.05.2015
B 13 R 84/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 106 Abs. 2; ZPO § 580 Nr. 7b;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 KN 26/13
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KN 106/08

Substantiierung einer WiederaufnahmeklageZulässigkeit einer SachaufklärungsrügePauschale Vorhalte zur Bezeichnung eines VerfahrensmangelsAuffinden einer Urkunde

BSG, Beschluss vom 29.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 84/15 B

DRsp Nr. 2015/11293

Substantiierung einer Wiederaufnahmeklage Zulässigkeit einer Sachaufklärungsrüge Pauschale Vorhalte zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels Auffinden einer Urkunde

1. Der Vorhalt, das Berufungsgericht habe die vom Gesetzgeber verlangte hinreichende Sachaufklärung missachtet, lässt außer Acht, dass eine Rüge unzureichender Sachaufklärung nach ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Teilsatz 3 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Lediglich pauschale Vorhalte sind offenkundig unzureichend, um einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel schlüssig darzutun. 3. Der Restitutionsgrund nach § 580 Nr .7 Buchst. b ZPO erfordert das Auffinden einer Urkunde, deren Benutzung im Vorprozess nicht mehr möglich war - mithin einer Urkunde, die im vorangegangenen Verfahren weder bereits vorgelegen hat noch hätte vorgelegt werden können.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 106 Abs. 2; ZPO § 580 Nr. 7b;

Gründe:

I