BSG - Beschluss vom 11.08.2015
B 14 AS 91/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 238/11
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 958/08

Substantiierung einer GrundsatzrügeFormulierung einer RechtsfrageBloße Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 91/15 B

DRsp Nr. 2015/15465

Substantiierung einer Grundsatzrüge Formulierung einer Rechtsfrage Bloße Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur

1. Für eine Grundsatzrüge sind Rechtsfragen zu formulieren, denen im Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Es ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu den aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich erscheint. 3. Hierfür genügen Hinweise auf und Zitate aus insbesondere verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und verwaltungsrechtlicher Literatur nicht.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. November 2014 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin I B, D, beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).