BSG - Beschluss vom 15.05.2015
B 14 AS 31/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4299/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1749/14

Substantiierung einer GrundsatzrügeFormulierung einer bestimmten abstrakten RechtsfrageGrundsätzliche Bedeutung der RechtssacheWeiterentwicklung des Rechts

BSG, Beschluss vom 15.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 31/15 B

DRsp Nr. 2015/9739

Substantiierung einer Grundsatzrüge Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache Weiterentwicklung des Rechts

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 4. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: