BSG - Beschluss vom 23.01.2015
B 13 R 47/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2065/12
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 524/10

Substantiierung einer grundsätzlichen BedeutungPauschale Behauptung

BSG, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 47/14 B

DRsp Nr. 2015/2661

Substantiierung einer grundsätzlichen Bedeutung Pauschale Behauptung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen 4. Die einfache Behauptung, die Rechtsfrage sei klärungsfähig und entscheidungserheblich, genügt nicht den Anforderungen an eine Darlegung.