BSG - Beschluss vom 13.01.2015
B 14 AS 33/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 717/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1535/12

Substantiierung einer grundsätzlichen BedeutungFormulierung einer abstrakten RechtsfrageAllgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

BSG, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 33/14 B

DRsp Nr. 2015/1993

Substantiierung einer grundsätzlichen Bedeutung Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage Allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können. 3. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. 4. Es ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2013 - L 8 AS 717/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, P, beizuordnen, wird abgelehnt.