BSG - Beschluss vom 23.01.2015
B 14 AS 336/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 662/13
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 138/12

Substantiierung einer grundsätzlichen BedeutungFehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 336/14 B

DRsp Nr. 2015/4089

Substantiierung einer grundsätzlichen Bedeutung Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Nach den aus § 160a Abs. 2 S. 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer bei der Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt. 2. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sie bereits durch eine gefestigte Rechtsprechung klar entschieden ist, es sei denn, dieser Rechtsprechung würde in nicht geringfügigem Umfang mit nicht von vornherein abwegigen Einwendungen widersprochen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: