BSG - Beschluss vom 16.02.2015
B 14 AS 265/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 24;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 250/13
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 6828/10

Substantiierung einer grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheWiderspruch und Klage gegen ein Anhörungsschreiben eines SGB-II-Trägers

BSG, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 265/14 B

DRsp Nr. 2015/4210

Substantiierung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Widerspruch und Klage gegen ein Anhörungsschreiben eines SGB-II -Trägers

1. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Solche Fragen berührt die Frage nach der Zulässigkeit und Begründetheit von Widerspruch und Klage gegen ein Anhörungsschreiben eines SGB-II -Trägers indes ausgehend vom Zweck der Anhörung nach § 24 SGB X ersichtlich nicht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2014 - L 7 AS 250/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 24;

Gründe: