BSG - Beschluss vom 02.06.2015
B 5 R 118/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 390/13
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 451/08

Substantiierung einer GehörsrügeBesondere Umstände des EinzelfallsNichtberücksichtigung substantiierten Vortrags

BSG, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 118/15 B

DRsp Nr. 2015/11300

Substantiierung einer Gehörsrüge Besondere Umstände des Einzelfalls Nichtberücksichtigung substantiierten Vortrags

1. Soweit ein Gehörsverstoß (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) in Form der sog. Erwägensrüge geltend gemacht werden soll, gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. 2. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. 3. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war. 4. Im Übrigen gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird; Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.