BSG - Beschluss vom 11.05.2015
B 9 V 70/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VU 184/10
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 V 651/05

Substantiierung einer DivergenzrügeAndere rechtliche MaßstäbeKausalitätAbweichung von einem entscheidungserheblichen Rechtssatz

BSG, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen B 9 V 70/14 B

DRsp Nr. 2015/9083

Substantiierung einer Divergenzrüge Andere rechtliche Maßstäbe Kausalität Abweichung von einem entscheidungserheblichen Rechtssatz

1. Eine Abweichung (Divergenz) i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann ausreichend dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 2. Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 3. Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruhen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 4. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3;

Gründe:

I