BSG - Beschluss vom 21.01.2015
B 4 AS 312/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1053/11
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1161/09

Substantiierung einer DivergenzAnforderungen an eine BeschwerdebegründungMissverstehen eines höchstrichterlichen Rechtssatzes

BSG, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 312/14 B

DRsp Nr. 2015/7048

Substantiierung einer Divergenz Anforderungen an eine Beschwerdebegründung Missverstehen eines höchstrichterlichen Rechtssatzes

1. Zur Begründung einer Divergenz ist erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so bezeichnet wird, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. 2. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll; der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. 3. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird; es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab; schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht. 4. Auch in dem Fall, in dem das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht und deshalb das Recht fehlerhaft anwendet, kann nicht angenommen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt.