Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I
Der klagende Jugendhilfeausschuss begehrt die Feststellung, durch zwei Beschlüsse des beklagten Stadtrates in seinen organschaftlichen Rechten verletzt worden zu sein.
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