BSG - Beschluss vom 08.08.2022
B 5 R 36/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 344/17
SG Gießen, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 542/15

Subsidiarität einer FeststellungsklageGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 36/22 B

DRsp Nr. 2022/13088

Subsidiarität einer Feststellungsklage Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit eine Feststellung.