Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich des gerügten Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG) ist sie unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt; im Übrigen ist sie nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).