AAÜG § 6 Abs. 1 § 10 Abs. 1 § 17, Anlage 1 Nr. 4, Anlage 3 ; BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Vorrang des fachgerichtlichen Rechtswegs
BVerfG, Beschluß vom 04.05.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1815/91
DRsp Nr. 2005/16017
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Vorrang des fachgerichtlichen Rechtswegs
Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, muß der Beschwerdeführer aufgrund des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zugrundeliegende Gedankens der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt.
Normenkette:
AAÜG § 6 Abs. 1 § 10 Abs. 1 § 17, Anlage 1 Nr. 4, Anlage 3 ; BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BVerfGG).
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