I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Übergangsrecht für Rentnerinnen in den nahen Bundesländern. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist zum einen das Unterlassen des Gesetzgebers, die Geltung des Übergangsrechts auch für solche Rentnerinnen anzuordnen, deren Rente nach dem 31. Dezember 1996 beginnt. Gegenstand ist zum anderen die Vorschrift des Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten- Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606).
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Annahmegründe nach §
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