LAG Köln - Beschluss vom 04.03.2004
10 Ta 401/03
Normen:
ZPO § 114 § 115 ; ArbGG § 11a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 842/03

Subsidiarität der Prozesskostenhilfe gegenüber gewerkschaftlichem Rechtsschutz

LAG Köln, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 401/03

DRsp Nr. 2004/9834

Subsidiarität der Prozesskostenhilfe gegenüber gewerkschaftlichem Rechtsschutz

»Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf PKH, wenn der Kläger gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ; ArbGG § 11a ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass Prozesskostenhilfe abzulehnen ist, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt hatte, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dem Prozesskostenhilferecht liegt der Grundsatz der Subsidiarität zu Grunde, d. h. die Staatskasse kann grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ein gewerkschaftlicher Rechtsschutz ist in aller Regel als Vermögensbestandteil anzusehen, der zunächst ebenso wie der Anspruch auf Rechtsschutzgewährung gegen eine Rechtsschutzversicherung eingesetzt werden muss. Wenn der Beschwerdeführer auf diesen kostenlosen Rechtsschutz verzichtet, kann er nicht mit Erfolg darauf bestehen, dass nunmehr die Staatskasse eintritt, sondern er muss die entstehenden Kosten für seinen Anwalt dann selbst tragen.