Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Lüneburg vom 12.03. 2015 - 4 Ca 318/14 E - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung nach dem
Die am 19.01.1967 geborene Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschulen und den Lehrbefähigungsfächern evangelische Religion und Geschichte.
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