LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.08.2008
3 Ta 147/08
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 254 ; GewO § 108 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1561/07

Stufenklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 147/08

DRsp Nr. 2008/18522

Stufenklage

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 254 ; GewO § 108 ;

Gründe:

I. Mit der Klageschrift vom 30.10.2007, die der Beklagten am 07.11.2007 zugestellt wurde, verfolgte die Klägerin folgende Klageanträge:

Die Beklagte zu verurteilen,

1. ordnungsgemäße Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab dem 01.08.2007 bis heute zu erteilen und

2. den derzeit noch nicht bezifferten Lohn an die Klägerin zu zahlen.

Wegen der Begründung dieser Anträge wird auf die Darstellung auf der Seite 2 der Klageschrift (= Bl. 2 d.A.) verwiesen. Dort führt die Klägerin u.a. aus, dass ihr "bis heute" keinerlei Lohnbescheinigungen ausgehändigt worden seien sowie auch kein Lohn gezahlt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

ihr unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen.

Im Termin zur Güteverhandlung vom 19.11.2007 - 2 Ca 1561/07 - wurde gemäß Seite 2 der Sitzungsniederschrift (= Bl. 16 d.A.) festgestellt, dass die Klage zurückgenommen wurde. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin traf das Arbeitsgericht zunächst nicht. Im Anschluss an den Antrag der Klägerin vom 16.06.2008 (Bl. 17a d.A.) wies das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Beschluss vom 09.07.2008 - 2 Ca 1561/07 - zurück.