Die Parteien streiten über die für die Höhe der Vergütung des Klägers maßgebliche Vergütungsstufe.
Der am 21. Januar 1944 geborene Kläger ist als Diplom-Ingenieur bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
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