Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. August 2010 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. Februar 2010 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.
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