Die Parteien streiten um Vergütungs- und Urlaubsansprüche.
Die im Jahre 1955 geborene ledige Klägerin ist seit dem 15.11.1993 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten bei der Beklagten tätig. Sie ist Studentin und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei. Im Arbeitsvertrag vom 30.11.1993 haben die Parteien vereinbart, dass nur die in § l des Vertrages genannten Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23.2.61 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 12 ff. d.A.)
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