BAG - Urteil vom 09.11.2005
5 AZR 105/05
Normen:
Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (ETV, vom 15. Mai 2002) §§ 2 4 ; TVG § 4 Abs. 3 ; BGB § 362 ; ZPO § 559 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 902
NZA 2006, 231
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 102/04
ArbG - 19 Ca 9411/03 - 2.9.2004,

Strukturkomponenten als tariflich geschuldetes Arbeitsentgelt - Tarifgehalt und übertarifliche Vergütungsbestandteile bei einheitlicher Gehaltszusage

BAG, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05

DRsp Nr. 2006/325

Strukturkomponenten als tariflich geschuldetes Arbeitsentgelt - Tarifgehalt und übertarifliche Vergütungsbestandteile bei einheitlicher Gehaltszusage

Orientierungssätze:1. Die als Einmalzahlungen nach § 4.1 ETV geschuldeten ERA-Strukturkomponenten gehören zum tariflich geschuldeten Arbeitsentgelt. Die ERA-Strukturkomponenten sind keine vom unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängigen Sonderzahlungen.2. Wird von tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag ein bestimmter Betrag als monatliches Gehalt vereinbart, setzt sich dieses, wenn es das Tarifgehalt übersteigt, aus dem Tarifgehalt und einem übertariflichen Vergütungsbestandteil zusammen. Der in dem einheitlichen Gehalt enthaltene übertarifliche Vergütungsbestandteil hängt allein von der Höhe des Tarifgehalts ab und ist deshalb variabel. Er entspricht in seiner rechtlichen Bedeutung weder einer anrechenbaren noch einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage.

Normenkette:

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (ETV, vom 15. Mai 2002) §§ 2 4 ; TVG § 4 Abs. 3 ; BGB § 362 ; ZPO § 559 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.