LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2011
8 Sa 1304/09
Normen:
TVÜ-Länder § 12 Abs. 1 S. 2; TVG-Länder Anl. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 109/09

Strukturausgleich; Tarifauslegung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1304/09

DRsp Nr. 2011/18559

Strukturausgleich; Tarifauslegung

Wird eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt, ergibt die Auslegung des Merkmals "Aufstieg ohne" zu § 12 TVÜ-Länder und der Anlage 3 TVÜ-Länder nach Tarifsystem oder Sinn und Zweck des Strukturausgleichs, dass es ausreicht, dass am Stichtag kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Für dieses Verständnis streitet entscheidend der Gesichtspunkt der Normenklarheit.

1) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 7. August 2009 - 3 Ca 109/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-Länder § 12 Abs. 1 S. 2; TVG-Länder Anl. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Strukturausgleich nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder).

Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1994 beim Amt der Beklagten für A. und dort seit dem 1. Januar 2005 als technischer Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis auf Grund beiderseitiger Tarifbindung nach dem TV-L und dem TVÜ-L.