LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2011
11 Sa 703/10
Normen:
TVÜ-Länder Anlage 3 zu § 12; TVÜ-Länder § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 563/09

Strukturausgleich; Tarifauslegung - Strukturausgleich gem. § 12 I TVÜ-Länder

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 703/10

DRsp Nr. 2011/12033

Strukturausgleich; Tarifauslegung - Strukturausgleich gem. § 12 I TVÜ-Länder

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.12.10 (Az: 4 Ca 563/09) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-Länder Anlage 3 zu § 12; TVÜ-Länder § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Frage, ob das beklagte Land über den monatlich ausgezahlten Betrag von € 42,50 brutto Strukturausgleich, weitere € 36,75 monatlich an den Kläger für den Zeitraum 01.12.2008 bis zum 30.11.2009 zu zahlen hat.

Der am 12.08.1961 geborene und verheiratete sowie zwei Kindern unterpflichtige Kläger ist seit dem 01.05.2000 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30.03.2000/02.05.2000 in Vollzeit beschäftigt. Die Ehefrau des Klägers ist bei der A. mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden tätig, sie erhält einen Ortszuschlag, aber keinen Strukturausgleich.