LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.02.2016
L 3 U 162/13
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 63; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 72/10

Stromschlag als ArbeitsunfallHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätBeweismaßstab

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen L 3 U 162/13

DRsp Nr. 2016/9735

Stromschlag als Arbeitsunfall Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Beweismaßstab

1. Für einen Arbeitsunfall ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). 2. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. 3. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit.