LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2016
L 11 KR 286/15 B
Normen:
GKG § 68; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 719
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KN 1095/13

StreitwertfestsetzungKlage und WiderklageHilfsweise erklärte Aufrechnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 286/15 B

DRsp Nr. 2016/9629

Streitwertfestsetzung Klage und Widerklage Hilfsweise erklärte Aufrechnung

1. Der Gesetzgeber regelt ausdrücklich, dass der Streitgegenstand einer "hilfsweisen" Aufrechnung ein anderer ist als derjenige, der mit der bestrittenen Hauptforderung geltend gemacht wird; daher soll er sich streitwerterhöhend auswirken. 2. Daraus folgt im Gegenschluss (argumentum e contrario), dass die "unbedingte", nicht lediglich hilfsweise erklärte Aufrechnung keinen anderen Streitgegenstand darstellt, sich also nicht streitwerterhöhend auswirkt. 3. Gestritten wird in einem solchen Fall im Rahmen der Klage nicht über die unbestrittene Klageforderung, sondern allein über das Geltendmachenkönnen dieser Forderung unter Berücksichtigung der aufgerechneten Gegenforderung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 02.04.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 68; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 3.503,92 EUR durch das Sozialgericht (SG) Dortmund.