LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2016
L 11 KA 78/15
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 255/13

StreitwertfestsetzungErteilung einer ZweigpraxisgenehmigungAngemessene Erhöhung des Auffangstreitwertes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 78/15

DRsp Nr. 2016/16107

Streitwertfestsetzung Erteilung einer Zweigpraxisgenehmigung Angemessene Erhöhung des Auffangstreitwertes

Der Senat hat mehrfach ausgeführt, dass der Auffangstreitwert in auf Erteilung einer Zweigpraxisgenehmigung geführten Rechtsstreiten in der Regel angemessen zu erhöhen ist, weil eine Zweigpraxis vornehmlich nicht überwiegend aus altruistischen Gründen, sondern zwecks Gewinnerzielung betrieben werden soll.

Tenor

Der Streitwert für den Rechtsstreit L 11 KA 78/15 wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 47, § 40 Gerichtskostengesetz (GKG).