I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. März 2016 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
II. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
I.
Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen eine Streitwertfestsetzung.
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