LSG Sachsen - Beschluss vom 20.05.2016
L 1 KA 10/16 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 44;
Fundstellen:
NZS 2016, 559
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 254/11

StreitwertfestsetzungAuskunftsverlangenStufenklageAuffangstreitwert

LSG Sachsen, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen L 1 KA 10/16 B

DRsp Nr. 2016/10135

Streitwertfestsetzung Auskunftsverlangen Stufenklage Auffangstreitwert

1. Für Auskunftsverlangen ist regelmäßig der Auffangstreitwert zugrunde zu legen. 2. Im Übrigen richtet sich der Wert des Rechnungslegungsanspruchs gemäß § 44 GKG nach dem Interesse der Klagepartei, sich die Begründung des Zahlungsanspruchs zu erleichtern. 3. Er ist daher regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Zahlungsanspruchs zu bemessen; über dem Wert des Zahlungsanspruch kann er nicht liegen. 4. Gerade wenn bei einer Stufenklage keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Werts des Zahlungsanspruchs bestehen, ist nach § 52 Abs. 2 GKG auch der Auskunftsanspruch (höchstens) mit dem Auffangstreitwert zu bemessen.

I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. März 2016 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

II. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 44;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen eine Streitwertfestsetzung.