LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2016
L 7 R 832/15 B ER
Normen:
GKG § 47 Abs. 2 S. 1; GKG § 47 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3; SGB IV § 28p; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2689/11

Streitwertfestsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer strittigen Beitragsnachforderung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen L 7 R 832/15 B ER

DRsp Nr. 2016/2247

Streitwertfestsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer strittigen Beitragsnachforderung

Nach § 47 Abs. 2 S. 1 GKG ist der Streitwert im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt.

Tenor

Der Streitwert wird für beide Instanzen des Eilverfahrens auf 25.612,15 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 2 S. 1; GKG § 47 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3; SGB IV § 28p; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wandte sich im Eilverfahren gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen in ursprünglicher Höhe von insgesamt 76.836,45 Euro, die der Antragsgegner nach einer Betriebsprüfung festgesetzt hatte. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war erfolglos. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab und setzte den Streitwert auf ein Viertel der strittigen Summe (19.209,11 Euro) fest. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 07.12.2015 zurück. Die Beteiligten wurden zur Streitwertfestsetzung auf ein Drittel der strittigen Summe für beide Instanzen angehört.

II.

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 () durch Beschluss festgesetzt. Zuständig ist gemäß § Abs. Nr. , Abs. () der Berichterstatter als Einzelrichter.