Der Streitwert wird für beide Instanzen des Eilverfahrens auf 25.612,15 Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wandte sich im Eilverfahren gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen in ursprünglicher Höhe von insgesamt 76.836,45 Euro, die der Antragsgegner nach einer Betriebsprüfung festgesetzt hatte. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war erfolglos. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab und setzte den Streitwert auf ein Viertel der strittigen Summe (19.209,11 Euro) fest. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 07.12.2015 zurück. Die Beteiligten wurden zur Streitwertfestsetzung auf ein Drittel der strittigen Summe für beide Instanzen angehört.
II.
Der Streitwert wird gemäß §
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