BSG - Beschluss vom 07.09.2010
B 1 KR 1/10 D
Normen:
GKG § 1; GKG § 63; GWB § 116; SGG § 142a Abs. 4;
Fundstellen:
NZBau 2010, 777
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 KR 45/09

Streitwertfestsetzung für sofortige Beschwerden in Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit

BSG, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen B 1 KR 1/10 D

DRsp Nr. 2010/16817

Streitwertfestsetzung für sofortige Beschwerden in Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit

1. Die Pflicht der Landessozialgerichte, in den gesetzlich bestimmten Fällen sofortige Beschwerden dem BSG vorzulegen, ist nicht auf einen spezifischen Kreis von Rechtsfragen beschränkt. 2. In sofortigen Beschwerden darf ein Landessozialgericht über abtrennbare Verfahrensteile vorab entscheiden und anschließend nur den vorlagepflichtigen Teil dem BSG vorlegen. 3. Für sofortige Beschwerden ist mangels streitwertabhängiger Gebühren für Gerichtskosten kein Streitwert festzusetzen. 4. Für Gerichtskosten gilt ein Analogieverbot.

Es ist kein Streitwert nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen.

Normenkette:

GKG § 1; GKG § 63; GWB § 116; SGG § 142a Abs. 4;

Gründe:

I