Nach ) 193 Abs 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes hat das Gericht durch Beschluß über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, wenn dieser - wie hier durch die Rücknahmeerklärung des Klägers - anders als durch Urteil erledigt und ein Kostenantrag - wie hier von der Beklagten - gestellt wird. Bei der Kostenentscheidung ist vor allem die bisherige Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, dh welcher der Beteiligten ohne das zur Erledigung führende Ereignis (hier: das Senatsurteil vom 13. Mai 1998, SozR 3-2500 ) 120 Nr 8) voraussichtlich obsiegt hätte bzw unterlegen wäre.
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