Streitwertbestimmung bei Anfechtungsklage gegen Sozialhilfebescheid
VGH Bayern, Beschluss vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 12 C 00.1997
DRsp Nr. 2004/18314
Streitwertbestimmung bei Anfechtungsklage gegen Sozialhilfebescheid
Enthält der angefochtene Bescheid nicht nur eine Überleistung, sondern auch die bestragsmäßige Festsetzung der Leistung, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach §§ 8, 10BRAGO, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; es besteht dann kein Anlass, von diesem Betrag einen Abschlag von 20 % vorzunehmen.