Streitwertbestimmung bei Anfechtung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung nach dem SchwbG
VGH Bayern, Beschluss vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 12 C 00.1594
DRsp Nr. 2004/18332
Streitwertbestimmung bei Anfechtung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung nach dem SchwbG
Im Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist nach § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG der Auffangstreitwert von 8.000 DM heranzuziehen.
1. Die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 5GKG zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. April 2000, mit dem das Verwaltungsgericht Würzburg den Gegenstandswert im Klageverfahren auf Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bei der Regierung von Unterfranken zur ordentlichen Kündigung des Klägers auf 8.000 DM festgesetzt hat, ist nicht begründet.
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