VGH Bayern - Beschluss vom 07.06.2000
12 C 00.1594
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 Satz 1 § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 17.04.2000

Streitwertbestimmung bei Anfechtung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung nach dem SchwbG

VGH Bayern, Beschluss vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 12 C 00.1594

DRsp Nr. 2004/18332

Streitwertbestimmung bei Anfechtung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung nach dem SchwbG

Im Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist nach § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG der Auffangstreitwert von 8.000 DM heranzuziehen.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 Satz 1 § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

1. Die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 5 GKG zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. April 2000, mit dem das Verwaltungsgericht Würzburg den Gegenstandswert im Klageverfahren auf Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bei der Regierung von Unterfranken zur ordentlichen Kündigung des Klägers auf 8.000 DM festgesetzt hat, ist nicht begründet.