Die nach § 9 Abs. 2 BRAGO, §
Gegenstand des Verfahrens war die Klage auf Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers zu der Beklagten nicht durch die mit Schreiben vom 22.02.1993 zum 30.06.1993 ausgesprochene Kündigung beendet worden sei.
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