Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.12.2013 -
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.200,00 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung zur Einstellung einer Leiharbeitskraft ab 10.07.2013 bis 30.09.2013 nebst der Feststellung der sachlichen Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme beantragt; das Verfahren ist nach Erledigungserklärung wegen Zeitablaufs durch Beschluss eingestellt worden.
Insgesamt hat die Arbeitgeberin entsprechende Anträge beim Arbeitsgericht Iserlohn in drei getrennten Verfahren (3 BV 10/13, 3 BV 12/13 und 3 BV 16/13) rechtshängig gemacht.
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